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Meilenstein für mehr Transparenz in Wien

Im Wiener Landtag wurde die Reform des Stadtrechnungshofes und der Parteienfinanzierung einstimmig beschlossen. NEOS hat damit ein weiteres Wahlversprechen eingelöst: Gläserne Parteikassen in Wien!

Stadtrechnungshof wird noch stärker!

Mit dem einstimmigen Beschluss zur Reform des Stadtrechnungshofes werden insgesamt 6 Gesetze neu geschaffen bzw. novelliert und damit wurde heute im Wiener Landtag ein großes Paket verabschiedet.

Der Stadtrechnungshof wird als eigenes Organ etabliert und damit noch unabhängiger. Er kann künftig Parteifinanzen und auch die Finanzgebarung der Parteiakademien kontrollieren. Zudem wird die Wahlkampfkosten-Obergrenze um 1 Million Euro gesenkt und die Überschreitung mit starken Sanktionen versehen.

Der Stadtrechnungshof erhält nun mehr Kontrollmöglichkeiten und wird finanziell unabhängiger. Bei Großvorhaben muss eine Kostenüberschreitung von 30 % oder mehr dem Stadtrechnungshof gemeldet werden. Der/die Stadtrechnungshofdirektor:in darf selbst über die Aufnahme von Prüfer:innen entscheiden. Es gibt nun klare Berichts- und Vorlagefristen.

 Zusätzlich wurde heute mittels eines gemeinsamen Resolutionsantrages aller Parteien städtische Unternehmen dazu angehalten, hinkünftig keine Inserate in parteinahen Medien zu schalten.

Um faire Wahlkämpfe zu ermöglichen, ist Transparenz bei der Finanzierung von Parteien unumgänglich. Insbesondere ist wesentlich, dass staatliche Organe nicht für die versteckte Parteienfinanzierung herangezogen werden.

Die Reformen im Überblick: 

Änderung der Wiener Stadtverfassung und Schaffung des Stadtrechnungshofgesetzes:

● Einrichtung des Stadtrechnungshofes als eigenes Organ und Herauslösung aus dem Magistrat der Stadt Wien

● Schaffung eines eigenen Organisationsgesetzes zur gesetzlichen Absicherung der Unabhängigkeit

● Erweiterung der Weisungsfreiheit des Stadtrechnungshofes durch Änderung der Weisungsfreistellung

● Neuregelung der Bestellung und Abwahl von Stadtrechnungshofdirektor:innen (künftig Bestellung auf 12 Jahre, keine Wiederbestellung möglich)

● Schaffung des Rechts, dass Stadtrechnungshofdirektor:innen über die Aufnahme von Prüfern entscheidet

● Ausbau der Kontrollbefugnisse des Stadtrechnungshofes in Bezug auf die Verwendung von Fördergeldern

● Etablierung einer Meldepflicht bei Großvorhaben mit Kosten- oder zeitlichen Überschreitungen von 30% und mehr

● Gesetzliche Anordnung, dass die Budgetmittel des Stadtrechnungshofes im Voranschlag gesondert auszuweisen sind

● Festlegung von Verfahrensfristen und Darstellung der Berichterstattung

● Schaffung eigener besoldungsrechtlichen Regelungen für Prüforgane, die dem Wiener Bedienstetengesetz unterliegen

Änderung des Wiener Parteienförderungsgesetzes 2013

 ● Detaillierte Regelung der Vorlage von Prüfberichten sowie Kontroll- und Einschaurechte durch den Stadtrechnungshof: Die Verwendung der Fördermittel wird durch ein:e Wirtschaftsprüfer:in geprüft und dieser Prüfbericht wird durch den Stadtrechnungshof geprüft. Bei Verdachtspunkten hat der Stadtrechnungshof die Rechnungsbücher und -belege selbst zu prüfen. Die überprüften Prüfberichte werden auf der Website des Stadtrechnungshofes veröffentlicht.

● Bei missbräuchlicher Verwendung der Fördergelder hat der Magistrat diese Summe zurückzufordern und der Partei einer Frist von vier Wochen für die Rückführung einzuräumen. Bei Versäumnis der Frist sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu bezahlen.

● Die Landesregierung hat die Möglichkeit, die Valorisierung der Parteienförderung auszusetzen.

● Förderanträge von Parteien müssen künftig elektronisch eingereicht werden.

● Wahlergebnisse werden nun ab dem Tag nach der Wahl für die Berechnung der Förderung berücksichtigt statt ab dem darauffolgenden Jahr.

● Eine rechtliche Grundlage für die Verarbeitung der Förderdaten in der Transparenzdatenbank wird geschaffen.

● Die bisherigen inhaltlichen Regelungen zu Parteien, wie Wahlwerbungskosten, werden in einem eigenen Gesetz geregelt.

● Schaffung einer Selbstbindung des Magistrats samt Unternehmungen, keine Inserate in parteinahen Medien zu schalten.

 Neuerlassung des Wiener Akademienförderungsgesetzes 2024

 ● Die Akademienförderung wird gesetzlich geregelt und der bisherige Beschluss des Gemeinderates zur Abwicklung und Auszahlung aufgehoben.

● Es werden detaillierte Regelungen für Prüfberichte, Kontroll- und Einschaurechte sowie eine Rückforderungsmöglichkeit durch den Stadtrechnungshof parallel zur Parteienförderung geschaffen.

● Die elektronische Einreichung des Förderantrags wird verpflichtend.

● Die veröffentlichten Prüfberichte und ausbezahlten Förderungen führen zu mehr Transparenz.

● Eine rechtliche Grundlage zur Verarbeitung der Förderdaten in der Transparenzdatenbank wird geschaffen.

Neuerlassung des Wiener Parteiengesetzes

Eine sachliche und faire Auseinandersetzung im Wahlkampf ist im Regierungsprogramm festgehalten, und von daher ist Transparenz bei Wahlkampfausgaben unabdingbar.

● Die Stadtregierung setzt eine Wahlwerbungskostenobergrenze von 5 Millionen Euro fest und die Parteien sind zur Erstellung von Wahlwerbungsberichten verpflichtet.

● Außerdem sollen alle bis zu dem Zeitpunkt getätigten Wahlwerbungsaufwendungen bereits eine Woche vor dem Wahltag offengelegt werden.

● Ein umfassender Bericht über alle Wahlwerbungsaufwendungen muss von jeder Partei innerhalb sechs Monate nach dem Wahltag veröffentlicht werden. Dieser Bericht unterliegt bei Verdacht auf Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Kontrolle durch den Stadtrechnungshof.

● Der neu einzurichtende unabhängige Parteiensanktionssenat sanktioniert Verstöße und spricht auch hohe Geldbußen bei Verstößen im Zusammenhang mit Fördermitteln aus. Der Senat besteht aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern: Der/die Vorsitzende sowie der/die Ersatzvorsitzende müssen dem richterlichen Stand angehören, weiters muss ein Mitglied Wirtschaftsprüfer:in sein.

● Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Wahlwerbungsbericht ist eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 50.000 € auszusprechen.

● Bei einer Überschreitung der Wahlkampfkostenobergrenze ist eine Sanktion in folgender Höhe auszusprechen:

o Bei einer Überschreitung von bis zu 10 %: 25 % des Überschreitungsbetrags

o Bei einer Überschreitung von bis zu 25 %: 75 % des zweiten Überschreitungsbetrags

o Bei einer Überschreitung von bis zu 50 %: 150 % des dritten Überschreitungsbetrags

o Bei einer Überschreitung von über 50 %: 200 % des vierten Überschreitungsbetrags

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