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Neue Bauordnung geht in Begutachtung!

Selma Arapović
Selma Arapović

Wiens neue Bauordnung ist ein starkes Zeichen für eine klimafitte Stadtentwicklung! In vielen Bereichen werden neue Maßstäbe gesetzt, die wegweisend sind. 

Photovoltaik auf jeden Neubau!

  • Die PV-Verpflichtung für Wohnbauten wird ausgeweitet – bei jedem Neubau in Wien müssen am Dach PV-Module installiert werden. Ist dort keine Installation möglich, muss die errechnete Nennleistung auf Ersatzflächen hergestellt werden - auch bei Wohnneubauten. 
  • Die Spitzen-Nennleistung wird bei Wohnneubauten verdoppelt, von 1kWp/300m² auf 1kWp/150m².  Dabei sind auch Zubauten erfasst. 
  • Die PV-Verpflichtung gilt künftig auch für Wohnbauten der Bauklasse I und Kleingartenhäuser.  
  • Die herzustellende PV-Leistung sowie der Standort der Anlagen sind in den Einreichunterlagen festzuhalten – so wird der Projektwerber dazu verpflichtet, die Vorgaben einzuhalten.
  • Die Errichtung von PV-Anlagen auf Flugdächern über Parkplätzen wird erleichtert. 
  • Die Bewilligungspflichten für PV-Anlagen in der Bauordnung werden entrümpelt. Die Anbringung von Anlagen über einer Höhe von 11m ist nicht mehr zwingend lt. Bauordnung zu bewilligen, sofern sie in anderen Materiengesetzen behandelt wird. PV-Anlagen <15kwP sind bewilligungsfrei!

Schluss mit unnötiger Bodenversiegelung

Die neue Bauordnung sagt großflächiger Bodenversiegelung den Kampf an - und macht Schluss mit den "Gärten des Grauens"!

  • Ein Gestaltungskonzept für gärtnerisch auszugestaltende Flächen ist nun auch in der Bauklasse I bei jedem Neubauvorhaben vorzulegen. So wird die bewusste Auseinandersetzung mit dem Thema Grünraumgestaltung erhöht.
  • Die jedenfalls pro Bauplatz von Bebauung freizuhaltenden Flächen wurden um 50% erhöht. Sollte die errechnete Fläche aus gewichtigen Gründen nicht am Bauplatz freigehalten werden können, muss eine Dachbegrünung im gleichen Flächenausmaß hergestellt werden.
  • Im Wohngebiet und gemischten Baugebiet müssen zumindest 40% des Bauplatzes von jeder unterirdischen Verbauung freibleiben. So werden wichtige Versickerungsflächen freigehalten und das städtische Kanalsystem entlastet.
  • Die Bebauungsbestimmung „gärtnerische Ausgestaltung“ wird konkret definiert, um der ursprünglichen Intention der Herstellung von Grünflächen zu entsprechen. Zwei Drittel der so ausgewiesenen Flächen müssen unversiegelt bleiben und begrünt werden, auf dem verbleibenden Drittel dürfen bestimmte Bebauungen wie Zufahrtswege, Terrassen oder Abstellplätze hergestellt werden.
  • Bei verordneter gärtnerischer Ausgestaltung im Bauland ist bei Neubauten je angefangene 200m² ein Baum zu pflanzen.
  • Bei der Herstellung von Parkplätzen im Freien ist nach jedem 5. Parkplatz ein großkroniger Baum zu errichten. Bei nicht überdachten Parkplätzen mit mehr als 10 Stellplätzen muss die Oberfläche im Bereich der Stellplätze versickerungsfähig sein. Die Zufahrtswege sind davon nicht betroffen. 
  • Niederschlagswässer sind grundsätzlich vollständig am eigenen Grundstück zu versickern oder einer Nutzung (Bewässerung, WC-Spülung) zuzuführen
  • Zumindest ein Drittel der Flächen von Kleingärten muss unversiegelt bleiben und bepflanzt sowie versickerungsfähig sein. Die übrigen zwei Drittel müssen gärtnerisch ausgestaltet werden.
  • Bei Zu- oder Umbauten bzw. bei Sanierungen von mehr als 25% der Gebäudehülle müssen die Bebauungsplan festgesetzten Bestimmungen zu gärtnerischen Ausgestaltung umgesetzt werden. So soll die Entsiegelung auch in der Bestandsstadt vorangetrieben werden.

Weniger Stellplätze = günstigeres Bauen

Eine Revolution bringt die neue Bauordnung auch, was Stellplätze anbelangt. Hier wird auch der Trend zu E-Bikes und E-Autos deutlich berücksichtigt.

  • Beim Neubau von Wohngebäuden mit mehr als 10 Stellplätzen ist für jeden 10. Platz ein E-Ladepunkt zu errichten.
  • Bei bestehenden Nicht-Wohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen ist bis Ende 2025 für jeden 10. ein E-Ladepunkt zu errichten.
  • Paketboxen sind in allen Gebäuden mit Briefkästen zu errichten. Das dämmt den Lieferverkehr ein und erspart mühsames Abholen von Paketen. 
  • Die Anforderungen an Fahrradstellplätze werden stark nachgebessert. Je 30m² Wohnfläche ist ein Fahrradstellplatz zu errichten. Jeder 10. Stellplatz muss für ein Spezialfahrrad geeignet sein. Ladeplätze für E-Bikes sind vorzusehen. Die Stellplätze müssen barrierefrei und gefahrlos zugänglich sein, idealerweise im Haus, ansonsten auch in einem Gebäude außerhalb, das witterungsgeschützt zugänglich sein muss.
  • Das Stadtgebiet wird in 3 Zonen eingeteilt, abhängig von der Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln der einzelnen Liegenschaften. Je besser die Erreichbarkeit, desto weniger Stellplätze müssen errichtet werden.
    • Zone 1: 70%
    • Zone 2: 80%
    • Zone 3: 100% der Stellplatzverpflichtung
  • Es ist erstmals möglich, die Herstellung von Pflichtstellplätzten zu kompensieren (max. 10% der herzustellenden Stellplätze):
    • je 4 Ladepunkte für E-Fahrzeuge ersetzen 1 Pflichtstellplatz
    • jeder Car-Sharing Parkplatz (inkl. aufrechtem Car-Sharing Betrieb) ersetzt 5 Pflichtstellplätze

Baumschutz wird groß geschrieben

  • Baumschutz und der Erhalt und die Erweiterung der grünen Infrastruktur sind nun Ziele bei der Festsetzung und Abänderung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen.
  • Stark verbesserter Schutz des Baumbestands in der Stadt. Bäume müssen in Zukunft in Bauplänen maßstabsgetrau eingezeichnet werden. Bei Bauvorhaben, die Bäume im Straßenraum gefährden könnten, muss ein Baumschutzkonzept vorgelegt werden, Beeinträchtigungen des Baumbestands müssen ausgeschlossen werden.
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Grünes Licht für grüne Fassaden!

Künftig wird es deutlich einfacher, Fassaden zu begrünen und damit einen wichtigen Beitrag zur Klimawandel-Anpassung zu leisten. Und dabei spielen wenige Zentimeter oft die entscheidende Rolle: 

  • Der oberste Gebäudeabschluss darf für die Begrünung von Dächern in Zukunft um weitere 15cm überschritten werden → damit sind insgesamt 45cm möglich.
  • Im Bebauungsplan kann Begrünung auch an jenen Gebäudefronten vorgeschrieben werden, die sich nicht unmittelbar an der Straße befinden.
  • Im Bereich der ersten drei Obergeschosse dürfen Rankhilfen für Fassadenbegrünungen bewilligungsfrei bis zu 20cm über die Baulinie ragen.
  • Für die Fassadenbegrünung technisch notwendigen Systeme dürfen bis zu 20cm über die Fluchtlinie bzw. in Abstandsflächen ragen.

Schutz historischer Gebäude

Der Schutz des UNESCO-Welterbes wird in der neuen Bauordnung noch deutlicher festgeschrieben. Zudem gelten neue Regeln für erhaltungswürdige Gebäude: 

  • Abbrüche von vor 1945 errichteten Gebäuden sollen nicht durch die bewusste Vernachlässigung herbeigeführt werden können. In Zukunft müssen bei der Abwägung der Wirtschaftlichkeit der Optionen Sanierung oder Abbruch einerseits mögliche öffentliche Förderungen und Ertragspotentiale durch eine moderne Sanierung einberechnet werden, andererseits dürfen Schäden, die durch eine bewusste Vernachlässigung des Gebäudes (Löcher im Dach, eingeschlagene Fenster etc.) entstanden sind, nicht in die Berechnung der Sanierungskosten mit einbezogen werden.
  • Der bestehende Schutz gegen Niederschlagsgewässer (das Dach) darf erst entfernt werden, wenn ein neuer Schutz funktionsfähig hergestellt wurde. Diese Regelung wurde auch auf unbewohnte Gebäude ausgeweitet, um der Baubehörde eine rechtliche Handhabe gegen die bewusste Verwahrlosung zu geben.

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