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Neue Verkehrsregeln stärken die aktive Mobilität in Hietzing

Seit dem 1. Oktober 2022 erhalten Radfahrer:innen und Fußgänger:innen mit der aktuellen StVO mehr Freiheiten und endlich einen höheren Stellenwert im öffentlichen Raum. Ebenso werden Barrieren für Menschen, die im Rollstuhl, mit dem Rollator oder einem Kinderwagen unterwegs sind, verringert. Das schafft mehr Gerechtigkeit für alle Verkehrsteilnehmenden und begünstigt das für die Erreichung der Klimaziele notwendige Wachstum der aktiven Mobilität.

Radverkehr - fester Bestandteil in der nationalen Klima- und Energiestrategie

Das Potenzial für aktive Mobilität ist groß und das Vermeiden von Autofahrten gehört insbesondere im städtischen Gebiet zu den wichtigsten Aufgaben, um die Klimaziele zu erreichen. Rund 40 Prozent der Autofahrten in Österreich sind kürzer als fünf Kilometer, rund 60 Prozent kürzer als zehn Kilometer. Diese Distanzen können bei guter Infrastruktur problemlos aktiv, also mit eigener Körperkraft, zurückgelegt werden. Bereits jeder 2. Radfahrende fährt heute Strecken mit dem Fahrrad, die früher mit dem Auto zurückgelegt wurden. Die Bereitschaft der Menschen zur Einbindung der aktiven Mobilität in den Alltag ist groß. Wirkliche Fortschritte werden allerdings nur dort erzielt, wo tatsächlich signifikante Verbesserungen im Radwegenetz umgesetzt werden. Nicht nur in Hietzing sind sinnlose Umwege, unterbrochene Radverbindungen oder gänzlich fehlende Alltagsverbindungen leider nach wie vor an der Tagesordnung. Viele Neueinsteiger:innen sowie Familien mit Kindern werden von der abschnittsweise unsicher wirkenden Radinfrastruktur vom intensiveren Einsatz des Fahrrades abgehalten. 

13 Radinfra

Die wichtigsten neuen Regeln

Die nun geltende Novelle der StVO beinhaltet einige grundlegende Verbesserungen für Menschen, die zu Fuß oder mit dem Rad unterwegs sind. Einige wesentliche Punkte bleiben jedoch unverändert und die Umsetzung im Alltag wird durch komplexe, situative Regelungen erschwert. Hier die wichtigsten Neuerungen:

  • Reißverschlusssystem beim Verlassen eines Radweges: mündet ein Radweg parallel in die Fahrbahn ein, ist künftig das Reißverschlusssystem zwischen Rad- und Autofahrer:innen anzuwenden.
  • Seitenabstand beim Überholen von Radfahrenden: Dieser soll im Ortsgebiet in der Regel mindestens 1,5 m betragen, außerhalb des Ortsgebietes mindestens 2,0 m.
  • Vorbeifahren an öffentlichen Verkehrsmitteln in Haltestellen: An Autobussen und Straßenbahnen in Haltestellen ist das Vorbeifahren im Schritttempo auf der rechten Seite nur mehr dann erlaubt, wenn alle Türen des Schienenfahrzeugs geschlossen sind und sich der Lenker vergewissert hat, dass keine Personen mehr zulaufen.
  • Verbot des Überragen beim Schrägparken: Fahrzeugteile dürfen künftig nicht mehr in Gehsteige oder Radwege hineinragen. Für Radwege gilt dieses Verbot absolut, bei Gehsteigen ist das Hineinragen in geringfügigem Ausmaß und für kurze Ladetätigkeiten möglich – aber nur, wenn eine Mindestbreite von 1,5 Metern frei bleibt.
  • Rechtsabbiegen bei Rot für den Fahrradverkehr: ist eine entsprechende Zusatztafel vorhanden, dürfen Radfahrer:innen bei Rot rechts abbiegen oder geradeaus weiterfahren, wenn sie vorher angehalten haben und keine Verkehrsteilnehmer:innen behindert oder gefährdet werden.
  • Nebeneinanderfahren von Radfahrenden: In bestimmten Situationen ist künftig das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden erlaubt, z.B. bei der Begleitung von Kindern unter 12 Jahren außerhalb von Schienenstraßen.
  • Schulstraßen: im Bereich vor Schulen kann der Kfz-Verkehr künftig mit sogenannten „Schulstraßen“ verboten werden. Krankentransporte und andere Fahrzeuge im öffentlichen Dienst sowie Anrainer:innen dürfen jedenfalls (auch ohne beschilderte Ausnahme) Zu- und Abfahren.
  • Fahrradstraße: Mit der nunmehrigen Ergänzung wird ermöglicht, dass die Behörde die Durchfahrt für alle anderen Fahrzeuge gestattet.
  • Überfahrt Radweg: Bei Radfahr-Überfahrten ist weiterhin auf 10 km/h abzubremsen, aber nur mehr dann, wenn ein Kraftfahrzeug in der Nähe ist.
  • Mehr Rücksicht auf Gehende bei Ampeln: Vielerorts sind die Grünphasen für Fußgängerinnen und Fußgänger zu kurz und die Rotphasen zu lange. Nun soll bei Ampelschaltungen stärker als bisher auf Gehende Rücksicht genommen werden.
  • Lkws dürfen nur im Schritttempo rechts abbiegen: Im Ortsgebiet dürfen Lkws und andere Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen nur in Schrittgeschwindigkeit rechts abbiegen, wenn dort Radfahrende oder Gehende die Fahrbahn queren könnten.

Handlungsbedarf bei der Radinfrastruktur in Hietzing

Nicht erst durch die Novelle der StVO besteht ein dringender Handlungsbedarf, Radwege zu verbessern und diese durchgängiger und attraktiver zu machen. Durch die gesetzlichen Änderungen ist darüber hinaus vielerorts auch konkreter Handlungsbedarf entstanden. So gibt es beispielsweise vor der Speisinger Straße 102 einen stadtauswärts führenden Radweg, der parallel in die Fahrbahn einmündet und an dem nun das Reißverschlusssystem zwischen Rad- und Autofahrer:innen anzuwenden ist, obwohl die Straße sich hier zusätzlich verengt und die Autofahrer:innen bis zu 50 km/h schnell fahren dürfen. Das Hineinragen von Fahrzeugteilen in Gehsteige oder Radwege beim Schrägparken ist im Bezirk ebenfalls keine Seltenheit genauso wie ganze Parkplätzen, die auf dem Gehsteig markiert sind, ohne die vorgegebene Restbreite von 1,50 m einzuhalten.

In der letzten Bezirksvertretungssitzung in Hietzing wurden - auf Initiative von uns NEOS - bereits die ersten Beschlüsse zur Umsetzung der neuen gesetzlichen Möglichkeiten gefasst. An zwei Standorten in Hietzing werden die Behörden jetzt prüfen, ob die Verordnung der erforderlichen Zusatztafel, die ein geradeaus Fahren bzw. ein rechts Abbiegen, für Radfahrer:innen nach einem Halt bei roter Ampel ermöglicht, erfolgen kann.

Der Antrag wurde von allen Parteien einstimmig angenommen, um die Verbesserung und Steigerung der Attraktivität des Radwegenetzes zu beschleunigen.

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